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   OLG Hamburg, 25.06.2004 - 14 U 77/04   

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https://dejure.org/2004,22883
OLG Hamburg, 25.06.2004 - 14 U 77/04 (https://dejure.org/2004,22883)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.06.2004 - 14 U 77/04 (https://dejure.org/2004,22883)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. Juni 2004 - 14 U 77/04 (https://dejure.org/2004,22883)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 516 § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Erkundigungspflichten des Hauptprozessbevollmächtigten nach einem Rechtsmittelauftrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.04.1988 - IVb ZB 52/88

    Vergewisserung über die Übernahme des Mandats nach der Absendung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.06.2004 - 14 U 77/04
    Dazu waren sie, nachdem diese den Erhalt nicht bestätigte, verpflichtet (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. BGH, VersR 1976, 939; VersR 1979, 190 ; FamRZ 1988, 941 f.).
  • BGH, 30.11.1978 - III ZR 139/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist -

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.06.2004 - 14 U 77/04
    Dazu waren sie, nachdem diese den Erhalt nicht bestätigte, verpflichtet (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. BGH, VersR 1976, 939; VersR 1979, 190 ; FamRZ 1988, 941 f.).
  • BGH, 31.05.1976 - VII ZR 332/75

    Berufungsaufträge - Sorgfaltspflicht - Prozeßbevollmächtigter - Instanz -

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.06.2004 - 14 U 77/04
    Dazu waren sie, nachdem diese den Erhalt nicht bestätigte, verpflichtet (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. BGH, VersR 1976, 939; VersR 1979, 190 ; FamRZ 1988, 941 f.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2010 - L 12 AL 19/09
    Die Verhinderung ohne Verschulden ist jedoch entfallen, nachdem der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter mehr als einen Monat nach der angegebenen Absendung der Nichtzulassungsbeschwerde am 11.10.2008, jedenfalls bis zur Nachfrage des Klägers selbst nach Erhalt der Mahnung der Beklagten vom 11.1.2009 - also mehr als drei Monate -, das Ausbleiben jeglicher Reaktion von Seiten des Gerichts in Form einer Eingangsbestätigung, einer Mitteilung des Aktenzeichens oder Übersendung einer Stellungnahme der Gegenseite nicht zum Anlass genommen hat, sich des Zugangs der mit einfachem Brief und ohne jede weitere Sicherung übersandten Beschwerdeschrift zu vergewissern (vgl. zu vergleichbaren Sorgfaltspflichten VG Köln vom 11.7.2001 - 24 K 5889/00; OVG Sachsen-Anhalt vom 10.7.2008 - 3 L 163/08; BVerwG vom 15.7.2002 - 7 B 37/02; OLG Hamburg vom 25.6.2004 - 14 U 77/04).
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